LAG Hamburg - Beschluss vom 13.01.2010
7 Ta 27/09
Normen:
ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 3 S. 1; BGB § 779; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 11.12.2009

Gegenstandswert für vergleichsweise Freistellung von der Arbeitspflicht über einen Monat hinaus

LAG Hamburg, Beschluss vom 13.01.2010 - Aktenzeichen 7 Ta 27/09

DRsp Nr. 2011/2735

Gegenstandswert für vergleichsweise Freistellung von der Arbeitspflicht über einen Monat hinaus

Der Gegenstandswert der Freistellung eines Arbeitnehmers, die länger als einen Monat dauert, ist pauschalierend in Höhe eines Monatsgehalts des Arbeitnehmers festzusetzen.

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11. Dezember 2009 teilweise abgeändert:

Der Mehrwert für den Vergleich wird auf EUR 19.618,94 festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 3 S. 1; BGB § 779; BGB § 611 Abs. 1;

Gründe:

1. Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Sie ist insbesondere von einem Antragsberechtigten (§ 33 Abs. 2 S. 2 RVG) form- und fristgerecht eingelegt worden.

2. Die Beschwerde ist auch teilweise begründet (a).

Im Übrigen ist sie unbegründet (b).

Das Arbeitsgericht hat den Mehrwert des Vergleichs zu Unrecht in Höhe von EUR 15.968,94 festgesetzt. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts beträgt der Mehrwert EUR 19.618,94, jedoch nicht EUR 23.268,94, wie die Beschwerdeführerin meint.

a) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts war die Freistellung des Klägers in Ziffer 3 des Vergleichs vom 5. November 2009, die - inklusive der Urlaubsansprüche - von diesem Zeitpunkt an ca. 6 Monate umfasste, wertmäßig zu berücksichtigen.