LAG Düsseldorf - Beschluss vom 05.02.2010
6 Ta 50/10
Normen:
ZPO § 3; GewO § 109;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 27.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4320/09

Gegenstandswert für Vergleich über Endzeugnis nach Klageantrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 05.02.2010 - Aktenzeichen 6 Ta 50/10

DRsp Nr. 2011/15567

Gegenstandswert für Vergleich über Endzeugnis nach Klageantrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses

1. Haben sich die Parteien in einem Vergleich lediglich auf die Erteilung eines Zeugnisses verständigt und keine konkreten Zeugnisformulierungen in das Zeugnis aufgenommen, kann der Streitwert für einen Vergleichsmehrwert hinsichtlich der Erteilung eines Zeugnisses lediglich das Titulierungsinteresse umfassen, das regelmäßig mit einem Viertelmonatsverdienst zu bewerten ist. 2. Haben sich die Parteien in Abweichung von dem in der Klageschrift beantragten Zwischenzeugnis in ihrem Vergleich auf die Erteilung eines Endzeugnisses und damit auf ein "Mehr" oder etwas anderes ("aliud") verständigt, kann der Vergleich über die Erteilung des Endzeugnisses bei der Bewertung eines Mehrvergleichs nicht völlig außer Acht gelassen werden. 3. Der Wert des Vergleichs kann jedoch nicht ohne Weiteres auf den Verfahrensstreitwert übertragen werden; auch das RVG unterscheidet nicht zuletzt im Hinblick auf die gebührenrechtliche Abrechnung zwischen Verfahrensgebühr und Vergleichsgebühr, so dass zwischen dem Verfahren zum Zwischenzeugnis und dem Vergleich über ein Endzeugnis zu unterscheiden ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte Dr. C. u. a. wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 27.11.2009 teilweise wie folgt abgeändert: