LAG Köln - Beschluss vom 16.10.2009
3 Ta 349/09
Normen:
ZPO § 3; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 06.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 804/09

Gegenstandswert für Vergleich mit Zeugnisregelung

LAG Köln, Beschluss vom 16.10.2009 - Aktenzeichen 3 Ta 349/09

DRsp Nr. 2011/2197

Gegenstandswert für Vergleich mit Zeugnisregelung

Ist dem Sach- und Streitstand nicht zu entnehmen, dass Streit über den Inhalt eines noch zu erteilenden Arbeitszeugnisses zu erwarten war, und haben auch außergerichtliche Verhandlungen über den Zeugnisinhalt nicht stattgefunden, kommt der vergleichsweise vereinbarten Zeugniserteilung kein Mehrwert zu.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 06.08.2009 - 1 Ca 804/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 3; BGB § 779;

Gründe

I. Die Parteien haben in der Hauptsache über die Wirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung gestritten. Der Rechtsstreit endete durch gerichtlichen Vergleich im Kammertermin vom 06.08.2009. Der Vergleich hat folgenden Wortlaut: