Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 06.08.2009 -
I. Die Parteien haben in der Hauptsache über die Wirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung gestritten. Der Rechtsstreit endete durch gerichtlichen Vergleich im Kammertermin vom 06.08.2009. Der Vergleich hat folgenden Wortlaut:
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