Auf die Streitwertbeschwerde des Klägervertreters vom 08.02.2010 hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 27.01.2010 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 09.02.2010 teilweise abgeändert:
Der Streitwert für den Vergleich vom 06.01.2010 beträgt 24.495,55 -.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
I. Die zulässige Streitwertbeschwerde des anwaltlichen Klägervertreters vom 08.02.2010 ist teilweise begründet. Der Streitwert des Vergleichs vom 06.01.2010 beträgt entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht lediglich 14.278,32 -, sondern 24.495,55 -.
1. Unstreitig beträgt der Verfahrensstreitwert entsprechend dem in der Klageschrift vom 14.09.2009 gestellten Hauptantrag 3.486,57 -.
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