LAG Hamburg - Beschluss vom 30.09.2015
4 Ta 17/15
Normen:
GKG § 45 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2015, 371
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 23.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 6/15

Gegenstandswert für uneigentlichen Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung

LAG Hamburg, Beschluss vom 30.09.2015 - Aktenzeichen 4 Ta 17/15

DRsp Nr. 2016/401

Gegenstandswert für uneigentlichen Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung

Der Weiterbeschäftigungsantrag ist hinsichtlich Streit- und Gegenstandswert nicht werterhöhend zu berücksichtigen, wenn er als uneigentlicher Hilfsantrag gestellt, über ihn nicht entschieden und er auch nicht zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden ist (Aufgabe der Rechtsprechung der Beschwerdekammer; vgl. LArbG Hamburg Beschlüsse vom 26. März 1992 - 4 Ta 20/91 - und vom 12. August 2011 - 4 Ta 17/11 - beide veröffentlicht in Juris).

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 01. Juni 2015 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23. Mai 2015 - 27 Ca 6/15 - in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 09. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben eine Beschwerdegebühr in Höhe von € 50,00 zu tragen.

Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

I.