LAG Chemnitz - Beschluss vom 01.04.2015
4 Ta 275/14
Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GKG § 45 Abs. 4; BGB § 779; ZPO § 278 Abs. 6 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 28.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2294/14

Gegenstandswert für unechten Hilfsantrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung bei vergleichsweiser Beendigung des Kündigungsrechtsstreits

LAG Chemnitz, Beschluss vom 01.04.2015 - Aktenzeichen 4 Ta 275/14

DRsp Nr. 2015/10257

Gegenstandswert für unechten Hilfsantrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung bei vergleichsweiser Beendigung des Kündigungsrechtsstreits

Ob ein sogen. unechter Hilfsantrag mit Weiterbeschäftigung streitwertmäßig zu bewerten ist, kann dahingestellt bleiben, da auch bei Auffassung der Landesarbeitsgerichte, die den unechten Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung nicht streitwertmäßig bewerten, aufgrund des Vergleichsabschlusses gem. § 45 IV i.V.m. Abs. 1 Satz 2 GKG der unechte allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch zu bewerten ist (vgl. LAG Baden-Württemberg vom 14.02.2011 - 5 Ta 214/10 - zitiert in Juris).

Leitsätze der Redaktion: 1. Erledigen sich der Bestandsschutzantrag und der eventual-kumulierte allgemeine Weiterbeschäftigungsantrag dadurch, dass darüber ein Prozessvergleich abgeschlossen wird, ist die Werterhöhung nicht davon abhängig, dass zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses die innerprozessuale Bedingung des Hilfsantrags (die positive Bescheidung des Hauptantrags) bereits eingetreten war.