LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.06.2007
1 Ta 105/07
Normen:
RVG § 23 Abs. 1 § 33 Abs. 3 ; GKG § 3 Abs. 2 § 42 Abs. 4 Satz 1 ; ZPO § 308 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 05.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 280/07

Gegenstandswert für umfassenden Vergleich im Kündigungsschutzverfahren - keine Erhöhung bei Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes - Freistellungsvereinbarung - Erledigungserklärung für Widerspruchsverfahren vor Integrationsamt - mehrere Kündigungen mit unterschiedlichen Sachverhalten und verschiedenen Beendigungszeitpunkten - Verrechnung von zu niedrig und zu hoch festgesetzten Bewertungen einzelner Positionen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.06.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 105/07

DRsp Nr. 2007/11763

Gegenstandswert für umfassenden Vergleich im Kündigungsschutzverfahren - keine Erhöhung bei Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes - Freistellungsvereinbarung - Erledigungserklärung für Widerspruchsverfahren vor Integrationsamt - mehrere Kündigungen mit unterschiedlichen Sachverhalten und verschiedenen Beendigungszeitpunkten - Verrechnung von zu niedrig und zu hoch festgesetzten Bewertungen einzelner Positionen

1. Gelingt es dem Arbeitnehmer, durch Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts des Arbeitsverhältnisses die Wirkungen der Kündigung abzumildern, rechtfertigt dieser vergleichsweise erzielte Erfolg keine Erhöhung des Gegenstandswertes.2. Einer Vereinbarung, durch die der Arbeitnehmer von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit wird, kommt in der Regel ein eigener Wert zu; die Höhe des Wertes der Freistellungsvereinbarung richtet sich nach der Dauer des Freistellungszeitraums und maßgeblich nach der Bedeutung, welche die tatsächliche Beschäftigung (oder Freistellung) für den Arbeitnehmer hat.3. Die Verpflichtung des Arbeitnehmers, die Erledigung von drei Widersprüchen beim Integrationsamt zu erklären, ist insgesamt allenfalls mit 3.000 Euro zu bewerten; jede Verpflichtung, das Widerspruchsverfahren für erledigt zu erklären, ist mit 1.000 Euro zu bewerten.