LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 20.01.2009
1 Ta 197/08
Normen:
GKG § 42 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, 5 Ca 810 d/08 vom 08.09.2008,

Gegenstandswert für titulierten Zeugnisanspruch und überflüssigen Antrag - Bestimmung des Bruttomonatsentgelts zur Wertfestsetzung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.01.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 197/08

DRsp Nr. 2009/3807

Gegenstandswert für titulierten Zeugnisanspruch und überflüssigen Antrag - Bestimmung des Bruttomonatsentgelts zur Wertfestsetzung

1. Zur Bestimmung des Bruttomonatsentgelts werden bei der Festsetzung des Gegenstandswerts alle Leistungen erfasst, die Entgeltcharakter haben; Zahlungen, die nicht erkennbar reinen Entgeltcharakter besitzen (wie etwa Urlaubs- und Weihnachtsgratifikationen), können bei der Bemessung des Arbeitsentgelts nichts berücksichtigt werden. 2. Die Festsetzung eines Bruttomonatsgehalts für einen Zeugnisstreit kommt nur dann in Betracht, wenn die Parteien qualifiziert über den Inhalt des Zeugnisses streiten; das bloße Titulierungsinteresse ist deutlich geringer zu bewerten und für ein Zwischenzeugnis mit 300 € angemessen bewertet. 3. Grundsätzlich hat jeder in einem Rechtstreit eingeführte Antrag auch einen Wert, denn auch ein vollkommen wertloser Antrag löst bei einem streitigen Urteil Kosten aus, für die ein Wert festzusetzen ist; es ist deshalb angemessen, einen an sich wertlosen Antrag mit maximal 100 € zu berücksichtigen. 4. Ein allgemeiner Feststellungsantrag ist nicht zusätzlich zu berücksichtigen, wenn damit keine weitere Kündigung angegriffen wird und die angegriffenen Kündigungen bereits wertmäßig berücksichtigt worden sind.

Tenor: