LAG Köln - Beschluss vom 07.04.2010
6 Ta 96/10
Normen:
GKG § 42 Abs. 2 S. 1; GKG § 42 Abs. 3 S. 1; GKG § 68 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 9 S. 2;
Fundstellen:
JurBüro 2010, 478
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 7182/09

Gegenstandswert für Teilzeitbegehren; Kostenpflicht der erfolglosen Wertbeschwerde

LAG Köln, Beschluss vom 07.04.2010 - Aktenzeichen 6 Ta 96/10

DRsp Nr. 2010/7883

Gegenstandswert für Teilzeitbegehren; Kostenpflicht der erfolglosen Wertbeschwerde

1. Für die Bemessung des Gegenstandswerts bei einem Teilzeitbegehren gilt entsprechend den Regeln für die Bemessung des Werts bei sog. Änderungsschutzklagen die Obergrenze des § 42 Abs. 3 GKG (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts in Abgrenzung zu LAG Baden-Württemberg vom 04.01.2008 - 3 Ta 259/07). 2. Eine erfolglose Beschwerde ist gebührenpflichtig, weil § 33 Abs. 9 S. 2 RVG lediglich die Kostenerstattung ausschließt.

Tenor

Die Beschwerde der Klägervertreterin gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.03.2010 - 1 Ca 7182/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 2 S. 1; GKG § 42 Abs. 3 S. 1; GKG § 68 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 9 S. 2;

Gründe

I. Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Arbeitsgericht ist unbegründet.