LAG Köln - Beschluss vom 22.10.2009
7 Ta 332/09
Normen:
ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3853/09

Gegenstandswert für Streit um wesentliche Veränderung der täglichen Arbeitszeit

LAG Köln, Beschluss vom 22.10.2009 - Aktenzeichen 7 Ta 332/09

DRsp Nr. 2010/16841

Gegenstandswert für Streit um wesentliche Veränderung der täglichen Arbeitszeit

Streiten die Parteien um eine nicht lediglich marginale Veränderung von Arbeitsvertragsmodalitäten - hier Umfang und Lage der täglichen Arbeitszeit -, erscheint eine Festsetzung des Streitwerts auf zwei Bruttomonatsgehälter als angemessen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägervertreters hin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.09.2009 teilweise abgeändert:

Der Streitwert für das Verfahren und den Vergleich wird auf

4.864,00 -

festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 3;

Gründe

I. Die Streitwertbeschwerde des anwaltlichen Klägervertreters ist zulässig. Zwar kann nicht positiv festgestellt werden, ob mit der am 22.09.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerdeschrift die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingehalten wurde; denn da das Arbeitsgericht den Streitwertbeschluss nicht hat förmlich zustellen lassen, kann der Zeitpunkt des Eingangs beim Beschwerdeführer nicht nachvollzogen werden. Dies ist jedoch schon deshalb unschädlich, da das Arbeitsgericht seinen Streitwertbeschluss mit einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung versehen hat. Vorliegend geht es nämlich um eine Beschwerde nach § 33 RVG, nicht um eine solche nach § 68 GKG.