LAG Köln - Beschluss vom 08.02.2010
9 TaBV 76/09
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; RVG § 25 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln , vom 11.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 18 BV 187/93

Gegenstandswert für Streit um Verletzung vergleichsweise titulierter Unterlassungspflicht; Schätzung des Erzwingungsinteresses anhand des Hauptsachewertes

LAG Köln, Beschluss vom 08.02.2010 - Aktenzeichen 9 TaBV 76/09

DRsp Nr. 2010/3752

Gegenstandswert für Streit um Verletzung vergleichsweise titulierter Unterlassungspflicht; Schätzung des Erzwingungsinteresses anhand des Hauptsachewertes

Bei einem Streit darüber, ob die in einem gerichtlichen Vergleich titulierte Unterlassungspflicht verletzt worden ist, ist der Gebührenstreitwert nicht nach der Höhe des beantragten Ordnungsgeldes, sondern nach dem Wert des Erzwingungsinteresses festzusetzen, wobei als Richtschnur der Wert für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu legen ist.

Tenor

... wird der Gebührenstreitwert für die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11. September 2009 auf EUR 12.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2; RVG § 25 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I. Durch gerichtlichen Vergleich vom 2. Dezember 1994 hat sich die Arbeitgeberin verpflichtet, es zu unterlassen, ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebs aus betriebsbedingten Gründen erforderlich werdende Mehrarbeit anzuordnen oder von den Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen durchführen zu lassen. Durch Beschluss vom 6. März 1995 hat das Arbeitsgericht der Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von DM 5.000,00 (= EUR 2.556,46) angedroht.