LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.04.2007
1 Ta 67/07
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
DB 2007, 1652
MDR 2007, 987
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 21.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1352/06

Gegenstandswert für Streit um mehrere Abmahnungen - keine Werterhöhung bei einheitlichem Sachverhalt

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.04.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 67/07

DRsp Nr. 2007/11767

Gegenstandswert für Streit um mehrere Abmahnungen - keine Werterhöhung bei einheitlichem Sachverhalt

1. Der Antrag auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte ist unter Beachtung von § 3 ff. ZPO in der Regel mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten.2. Je mehr Abmahnungen kurzfristig aufeinander folgen, desto mehr wächst die akute Bedrohung des Bestandes des Arbeitsverhältnisses und desto stärker tritt trotz jeweils formal unveränderten Klageziels der kündigungsrechtliche Aspekt in den Vordergrund.3. Deshalb sind ohne Rückgriff auf § 42 Abs. 4 GKG zeitlich aufeinanderfolgende Abmahnungen grundsätzlich mit einem Drittel des Betrages eines Bruttomonatsverdienstes zu bewerten; das gilt grundsätzlich nicht erst für die dritte sondern bereits für die zweite Abmahnung. 4. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist dann geboten, wenn zwischen den Abmahnungen ein enger zeitlicher, wirtschaftlicher und tatsächlicher Zusammenhang besteht, was insbesondere dann der Fall ist, wenn sie auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt gestützt werden.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.