LAG München - Beschluss vom 17.09.2010
10 Ta 529/09
Normen:
ZPO § 3; RVG § 33 Abs. 9;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 10.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 14958/08

Gegenstandswert für Streit um Einhaltung eines Wettbewerbsverbots bei vereinbarter Vertragsstrafe; Kostenentscheidung bei Zurückweisung der Streitwertbeschwerde

LAG München, Beschluss vom 17.09.2010 - Aktenzeichen 10 Ta 529/09

DRsp Nr. 2010/19257

Gegenstandswert für Streit um Einhaltung eines Wettbewerbsverbots bei vereinbarter Vertragsstrafe; Kostenentscheidung bei Zurückweisung der Streitwertbeschwerde

1. Streiten die Parteien über die Feststellung der Einhaltung eines Wettbewerbsverbots, für das sie ausdrücklich die Zahlung einer Karenzentschädigung ausgeschlossen haben, dagegen allerdings für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe von 10.000,00 vereinbart haben, ist nicht zu beanstanden, wenn das Arbeitsgericht dafür einen Gegenstandswert von 8.000,00 festsetzt. 2. Die Zurückweisung einer Streitwertbeschwerde ist nicht gerichtsgebührenfrei, so dass der Beschluss trotz § 33 Abs. 9 RVG eine Kostenentscheidung zu enthalten hat.

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 10.11.2009 (Az.: 12 Ca 14958/08) wird auf seine Kosten

zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 3; RVG § 33 Abs. 9;

Gründe:

I. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten wendet sich gegen eine Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts.