I.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger folgende Anträge gestellt:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 24. Mai 2006, zugegangen am 26. Mai 2006, zum 31. Dezember 2006 nicht beendet worden ist, sondern unverändert fortbesteht.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch durch die Kündigung der Beklagten vom 21. Juni 2006, zugegangen am 22. Juni 2006, zum 31. Januar 2007 nicht beendet worden ist, sondern unverändert fortbesteht.
3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern unverändert fortbesteht.
4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Art, Dauer, Leistung und Führung im Arbeitsverhältnis erstreckt.
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