Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 218.500,- festgesetzt.
I.
Im Ausgangsverfahren hatten die Beteiligten des Beschlussverfahrens - 5 TaBV 9/06 - vor dem LAG Hamburg am 7. Februar 2007 einen Vergleich geschlossen u.a. mit folgender Regelung:
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