Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 22.09.2015 -
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt. Bei Festsetzung des angestrebten Vergleichsmehrwerts könnten die Beschwerdeführer eine 1,5 Einigungsgebühr in Höhe von 225,00 EUR geltend machen (§ 13 Abs. 1, § 15 Abs. 3 RVG, Nr. 1000 der Anlage 1 zum RVG). Die Beschwerde wurde innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) eingelegt.
2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat es zu Recht abgelehnt, einen Vergleichsmehrwert festzusetzen.
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