LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 28.01.2014
1 Ta 4/14
Normen:
ZPO § 3; ZPO § 278 Abs. 6; RVG § 33 Abs. 1; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 08.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1942 c/13

Gegenstandswert für Mehrvergleich zur Herausgabe bestimmter Arbeitspapiere und einem Sonderlösungsrecht des Arbeitnehmers mit möglicher Erhöhung der vereinbarten Abfindung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.01.2014 - Aktenzeichen 1 Ta 4/14

DRsp Nr. 2014/4877

Gegenstandswert für Mehrvergleich zur Herausgabe bestimmter Arbeitspapiere und einem Sonderlösungsrecht des Arbeitnehmers mit möglicher Erhöhung der vereinbarten Abfindung

1. Die Festsetzung des Mehrwerts eines Vergleichs wegen einer Verpflichtung des Arbeitgebers zur Herausgabe bestimmter Arbeitspapiere in Höhe von 100,00 EUR pro Arbeitspapier hält sich im Rahmen des dem Arbeitsgericht zustehenden Ermessens. Den insoweit in Betracht kommenden Rahmen zieht das Beschwerdegericht zwischen 100,00 EUR bis 250,00 EUR je Papier. Die genaue Höhe hängt von der Bedeutung des Papiers für den Arbeitnehmer im konkreten Fall ab.2. Der von der Streitwertkommission vorgeschlagene Wert von 10% eines Bruttomonatseinkommens pro Papier hält das Beschwerdegericht dem gegenüber nicht für sachgerecht.3. Ein Sonderlösungsrecht des Arbeitnehmers mit der Möglichkeit der Erhöhung der vereinbarten Abfindung erhöht den Mehrwert des Vergleichs regelmäßig nicht.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 08.01.2014 - 2 Ca 1942 c/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 3; ZPO § 278 Abs. 6; RVG § 33 Abs. 1; BGB § 779;

Gründe

I.