LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.02.2013
11 Ta 21/13
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 S. 1; RVG -VV Nr. 1000; ZPO § 3; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 2; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 02.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1042/12

Gegenstandswert für Mehrvergleich zur Erledigung des Beschäftigungsantrags einer Auszubildenden nach Freistellung von der Arbeitspflicht

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.02.2013 - Aktenzeichen 11 Ta 21/13

DRsp Nr. 2013/18163

Gegenstandswert für Mehrvergleich zur Erledigung des Beschäftigungsantrags einer Auszubildenden nach Freistellung von der Arbeitspflicht

1. Auch im Ausbildungsverhältnis ist der Beschäftigungsantrag grundsätzlich mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten, sofern keine besonderen Anhaltspunkte vorliegen, die zu einer niedrigeren oder höheren Bewertung führen könnten; der Umstand, dass ein Ausbildungsverhältnis nach einer bestimmten Dauer nur noch fristlos gekündigt werden kann, ändert daran nichts, da das Interesse der Auszubildenden an ihrer tatsächlichen Beschäftigung nicht von der Möglichkeit zur Kündigung des Vertragsverhältnisses abhängig ist. 2. Auch eine vergleichsweise Regelung zur Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses ist gemäß § 23 RVG in Verbindung mit § 42 Abs. 3 S. 1 GKG höchstens mit dem Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts zu bewerten, sofern diese Regelung einen Streit zwischen den Parteien oder eine Ungewissheit derselben beseitigt; dabei ist auf eine typisierende Betrachtungsweise abzustellen und bei einem Bestand des Ausbildungsverhältnisses bis zu sechs Monaten die Regelung mit einem Monatsverdienst, bei einem Bestand von sechs bis zwölf Monaten mit zwei Monatsverdiensten und bei einem Bestand von mehr als einem Jahr mit drei Monatsverdiensten zu bewerten.

Tenor