LAG Köln - Beschluss vom 08.11.2010
5 Ta 345/10
Normen:
ZPO § 3; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 6111/10

Gegenstandswert für Mehrvergleich; unbegründete Geltendmachung bei bloß klarstellender Regelung zu Gratifikationsanspruch

LAG Köln, Beschluss vom 08.11.2010 - Aktenzeichen 5 Ta 345/10

DRsp Nr. 2010/20886

Gegenstandswert für Mehrvergleich; unbegründete Geltendmachung bei bloß klarstellender Regelung zu Gratifikationsanspruch

Die klarstellende Regelung in einem Vergleich, dass ein Gratifikationsanspruch wegen vorzeitigen Ausscheidens nicht bestehe, begründet keinen Vergleichsmehrwert.

Tenor

Die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 30.08.2010 gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.08.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 3; BGB § 779;

Gründe

I. In dem zugrundeliegenden Kündigungsschutzverfahren des Klägers haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Beklagtenseite einen Vergleich ausgehandelt (Bl. 22 f. d. A.), aufgrund dessen das Arbeitsgericht die Beendigung des Rechtsstreits gemäß § 278 Abs. 6 ZPO feststellen konnte.

Durch Beschluss vom 16.08.2010 hat das Arbeitsgericht den Streitwert auf den dreifachen Monatsverdienst in Höhe von insgesamt 8.100,00 - festgesetzt.