LAG Chemnitz - Beschluss vom 07.07.2009
4 Ta 59/09 (2)
Normen:
ZPO § 3; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 15.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 4088/08

Gegenstandswert für Mehrvergleich über qualifiziertes Zeugnis

LAG Chemnitz, Beschluss vom 07.07.2009 - Aktenzeichen 4 Ta 59/09 (2)

DRsp Nr. 2010/19264

Gegenstandswert für Mehrvergleich über qualifiziertes Zeugnis

Bei einem Mehrvergleich über ein qualifiziertes Zeugnis wird das Titulierungsinteresse bei der Streitwertfestsetzung mit 25 % einer Bruttomonatsvergütung des Arbeitnehmers bewertet. Die Beschwerdekammer gibt ihre bisherige Rechtsprechung auf und schließt sich nunmehr im Ergebnis der Auffassung des LAG Düsseldorf an (vgl. Beschluss vom 29.08.05 - 17 Ta 499/05).

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin/Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dresden vom 15.11.2008 - 7 Ca 4088/08 -

a b g e ä n d e r t :

Der Gegenstandswert für die Termins- und Einigungsgebühr wird auf 5.971,25 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 3; BGB § 779;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin/Beteiligte zu 1. begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts für die Termins- und Einigungsgebühr im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzverfahren.

Der Kläger war bei dem Beklagten seit dem 01.04.1996 als Feinblechner zuletzt zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.405,00 € beschäftigt.

Mit Schreiben vom 10.11.2008, welches dem Kläger am gleichen Tag zuging, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aus personenbedingten Gründen zum 31.12.2008 (Bl. 4 d. A.).