Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin/Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dresden vom 15.11.2008 -
a b g e ä n d e r t :
Der Gegenstandswert für die Termins- und Einigungsgebühr wird auf 5.971,25 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.
I. Die Beschwerdeführerin/Beteiligte zu 1. begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts für die Termins- und Einigungsgebühr im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzverfahren.
Der Kläger war bei dem Beklagten seit dem 01.04.1996 als Feinblechner zuletzt zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.405,00 € beschäftigt.
Mit Schreiben vom 10.11.2008, welches dem Kläger am gleichen Tag zuging, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aus personenbedingten Gründen zum 31.12.2008 (Bl. 4 d. A.).
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