LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 15.11.2010
5 Ta 168/10
Normen:
ZPO § 3; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 11.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1890 c/09

Gegenstandswert für Mehrvergleich über Freistellung und Zeugnisanspruch

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.11.2010 - Aktenzeichen 5 Ta 168/10

DRsp Nr. 2010/20879

Gegenstandswert für Mehrvergleich über Freistellung und Zeugnisanspruch

1. Die Erhöhung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit durch eine in einem Prozessvergleich getroffene Regelung (Mehrvergleich) setzt voraus, dass durch diese Regelung der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. 2. Haben die Parteien durch eine vergleichsweise geregelte unwiderrufliche Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge bis zum Beendigungszeitpunkt unter Abgeltung sämtlicher Urlaubsansprüche nach zunächst nur widerruflicher Freistellung einen möglichen Streitpunkt bei der Abwicklung ihres Arbeitsverhältnisses geregelt, ist für den Mehrvergleich ein Betrag in Höhe von 25 % der auf den Freistellungszeitraum entfallenden Vergütung anzusetzen. 3. Haben sich die Parteien inhaltlich auf den Text eines noch nicht erteilten Endzeugnisses geeinigt, ist im Rahmen des Mehrvergleichs auch das Titulierungsinteresse zu berücksichtigen, das deutlich geringer als ein Bruttomonatsgehalt und angemessen mit 300,00 EUR zu bewerten ist.