LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.01.2009
1 Ta 14/09
Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 06.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1557/07 KO

Gegenstandswert für Lohnklage und Hilfswiderklage zur Aufrechnung mit Lohnvorschüssen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.01.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 14/09

DRsp Nr. 2009/7799

Gegenstandswert für Lohnklage und Hilfswiderklage zur Aufrechnung mit Lohnvorschüssen

1. Werden angesichts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Lohnansprüche mit den bis dahin aufgelaufenen Lohnvorschüssen verrechnet, betreffen Klage und Hilfswiderklage denselben Streitgegenstand; die Arbeitgeberin hält der vollen Auszahlung des Lohnanspruches lediglich entgegen, dass sie diese bereits in Gestalt der Vorschüsse geleistet hat und beide miteinander zu verrechnen sind. 2.Begehrt die Arbeitgeberin mit ihrer Hilfswiderklage die Aufrechnung mit Vorschusszahlungen, ist auch bei einer Anwendung des § 45 GKG wegen der in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG enthaltenen Regelung der Identität der Streitgegenstände keine Addition von Klage- und Hilfswiderklagewert vorzunehmen ist. 3. Gleiches gilt für einen Vergleich, soweit dieser angesichts des unstreitigen Lohnanspruchs die allein streitigen Gegenansprüche der Arbeitgeberin betrifft.

Tenor:

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.01.2009 - 2 Ca 1557/07 - wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1 S. 3;

Gründe: