LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.10.2010
1 Ta 210/10
Normen:
ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 25.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 844/10

Gegenstandswert für Kündigungsschutzverfahren um mehrere krankheitsbedingte Kündigungen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.10.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 210/10

DRsp Nr. 2011/2721

Gegenstandswert für Kündigungsschutzverfahren um mehrere krankheitsbedingte Kündigungen

1. Bei mehreren Kündigungen, die keinen unmittelbaren Bezug zueinander haben, verschiedene Beendigungszeitpunkte aufweisen und in einem zeitlichen Zusammenahng von bis zu sechs Monaten ausgesprochen worden sind, ist die zeitlich erste Kündigung abhängig von der Dauer des Bestandes des Arbeitsverhältnisses mit bis zu drei Bruttomonatsgehältern zu bewerten. Jede weitere Kündigung ist grundsätzlich zunächst mit dem Betrag zu bewerten, der dem durchschnittlichen Verdienst entspricht, den der Arbeitnehmer bei Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes aufgrund der weiteren Kündigung mehr bzw. bei Vorschieben des Beendigungszeitpunkes durch diese weniger verdienen würde. Allerdings ist dieser Verlängerungs- bzw. Verkürzungszeitraum dann auf maximal einen Monatsverdienst begrenzt. 2. Folgt auf eine Kündigung im nahen zeitlichen Zusammenhang zur Heilung möglicher Unwirksamkeitsgründe eine weitere Kündigung mit identischem Kündigungssachverhalt, dann ist lediglich die erste Kündigung mit bis zu drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten, während die weitere Kündigung sich nicht gegenstandswerterhöhend auswirkt.