Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.12.2010 -
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers wird auf 18.102,- Euro für Verfahren und Vergleich festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
I. In dem vorliegenden Verfahren begehrt der beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte des Klägers die Festsetzung eines höheren Wertes des Gegenstands seiner anwaltlichen Tätigkeit.
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