LAG Chemnitz - Beschluss vom 08.11.2010
4 Ta 211/10 (2)
Normen:
GKG § 42 Abs. 3; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 19.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 5271/09

Gegenstandswert für Kündigungsschutzverfahren mit allgemeinem Feststellungsantrag und Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Verfahrens

LAG Chemnitz, Beschluss vom 08.11.2010 - Aktenzeichen 4 Ta 211/10 (2)

DRsp Nr. 2011/10641

Gegenstandswert für Kündigungsschutzverfahren mit allgemeinem Feststellungsantrag und Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Verfahrens

1. Der in einem Kündigungsschutzverfahren zusätzlich gestellte allgemeine Feststellungsantrag (§ 256 ZPO) erhöht den Gegenstandswert jedenfalls dann nicht, wenn ihm im Prozessverfahren keine Bedeutung zukommt. 2. Der auf vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers über den Kündigungszeitpunkt hinaus bis zur rechtskräftigen Beendigung des Kündigungsrechtsstreits gerichtete Antrag (allgemeiner Weiterbeschäftigungsantrag) ist grundsätzlich mit einem Monatsgehalt zu bewerten und sein Wert mit dem Wert des Bestandsschutzantrages zusammen zu rechnen; die anderslautende Rechtsprechung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 15.03.2010 (4 Ta 41/10) zur wirtschaftlichen Teilidentität des Weiterbeschäftigungsantrags im Verhältnis zu Bestandsschutzanträgen wird hiermit ausdrücklich aufgegeben.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers/Prozessbevollmächtigten des Klägers/Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dresden vom 19.08.2010 in Gestalt des Beschlusses vom 05.10.2010 - 11 Ca 5271/09 - abgeändert: