LAG Köln - Beschluss vom 08.02.2011
5 Ta 6/11
Normen:
ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 9269/10

Gegenstandswert für Kündigungsschutzverfahren bei Streit um Zwischenzeugnis und vergleichsweiser Erteilung eines Endzeugnisses

LAG Köln, Beschluss vom 08.02.2011 - Aktenzeichen 5 Ta 6/11

DRsp Nr. 2011/5255

Gegenstandswert für Kündigungsschutzverfahren bei Streit um Zwischenzeugnis und vergleichsweiser Erteilung eines Endzeugnisses

Wird die Erteilung eines Zwischenzeugnisses, hilfsweise die Erteilung eines Endzeugnisses begehrt und später im Rahmen eines Vergleichs die Erteilung eines Endzeugnisses vereinbart, beträgt der Streitwert insoweit für Verfahren und Vergleich einheitlich und ohne Mehrwert ein Monatsgehalt.

Tenor

Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27.12.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I. Mit seiner Klage stellte der Kläger in der Hauptsache einen Feststellungsantrag bezogen auf die ihm zugegangene Kündigung sowie den Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Hilfsweise wurde für den Fall der Abweisung des Kündigungsschutzfeststellungsantrages die Erteilung eines endgültigen Zeugnisses sowie für die Zeit nach dem arbeitsgerichtlichen Gütetermin ein Weiterbeschäftigungsantrag gestellt.