wird auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 04.05.2011 der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 22.04.2011 (
I. Die Klägerin begehrte mit ihrer Kündigungsschutzklage Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung der Beklagten vom 27.01.2011 zum 28.02.2011 beendet wurde.
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