LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 08.06.2011
6 Ta 67/11
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 S. 1 Hs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 237
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 14.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 356/11

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage; Regelwert in Höhe eines Dreimonatsbruttoverdienstes bei Klageantrag auf unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.06.2011 - Aktenzeichen 6 Ta 67/11

DRsp Nr. 2011/14459

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage; Regelwert in Höhe eines Dreimonatsbruttoverdienstes bei Klageantrag auf unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses

Bei Rechtsstreitigkeiten über die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist regelmäßig der Dreimonatsverdienst festzusetzen, es sei denn, der Bestand des Arbeitsverhältnisses wird für einen kürzeren Zeitraum geltend gemacht.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der den Wert des Streitgegenstands festsetzende Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 14.03.2011 (5 Ca 356/11) abgeändert.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 29.625,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 3 S. 1 Hs. 1;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführer (Prozessbevollmächtigte des Klägers) wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens war seit dem 15.02.2010 bei der Beklagten als kaufmännischer Leiter beschäftigt. Sein Vierteljahresverdienst belief sich auf 29.625,00 €. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28.01.2011 zum 31.07.2011. Der Kläger erhob am 10.02.2011 Klage mit folgendem Antrag: