Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der den Wert des Streitgegenstands festsetzende Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 14.03.2011 (
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 29.625,00 € festgesetzt.
I. Die Beschwerdeführer (Prozessbevollmächtigte des Klägers) wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens war seit dem 15.02.2010 bei der Beklagten als kaufmännischer Leiter beschäftigt. Sein Vierteljahresverdienst belief sich auf 29.625,00 €. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28.01.2011 zum 31.07.2011. Der Kläger erhob am 10.02.2011 Klage mit folgendem Antrag:
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