LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 31.08.2006 11 Ta 134/06
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 03.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 113/06
Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage nebst Weiterbeschäftigungs- und Leistungsantrag
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.08.2006 - Aktenzeichen 11 Ta 134/06
DRsp Nr. 2007/11751
Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage nebst Weiterbeschäftigungs- und Leistungsantrag
1. Der zusammen mit der Kündigungsschutzklage erhobene Weiterbeschäftigungsanspruch ist bei der Streitwert- und Gegenstandswertfestsetzung mit einem Monatsverdienst zu berücksichtigen.2. Werden neben einem Feststellungsanspruch auf Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses Vergütungsansprüche geltend gemacht, findet keine Erhöhung des Streitwerts statt, wenn es sich um Vergütungsansprüche nach Ausspruch der Kündigung handelt; insofern ist von einer wirtschaftlichen Identität der Streitgegenstände auszugehen.3. Etwas anderes gilt dann, wenn die Leistungsansprüche in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden oder der Leistungsantrag den Streitwert des Feststellungsantrags überschreitet; in diesem Fall ist der höhere Streitwert der beiden Klageanträge festzusetzen.
Normenkette:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer beanstandet die arbeitsgerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts seiner anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33RVG.
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