LAG Köln - Beschluss vom 21.09.2011
2 Ta 268/11
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2597/11

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage mit Entfristungsklage

LAG Köln, Beschluss vom 21.09.2011 - Aktenzeichen 2 Ta 268/11

DRsp Nr. 2011/19526

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage mit Entfristungsklage

Werden in einem Verfahren sowohl eine Kündigung als auch eine Befristung zum gleichen Endzeitpunkt angegriffen, ist es angemessen, den Streitwertrahmen des § 42 Abs. 3 GKG nicht zweimal voll auszuschöpfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Kündigung wirksam ist, da es dann hinsichtlich der Befristungskontrollklage am Feststellungsinteresse fehlt (und umgekehrt). Vorliegend wurden für die Kündigungsschutzklage 3 Bruttomonatsvergütungen, für die Befristungskontrollklage eine weitere Monatsvergütung festgesetzt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagtenprozessbevollmächtigten wird der Streitwertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.07.2011, Aktenzeichen 4 Ca 2597/11 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 16.08.2011 wie folgt teilweise abgeändert:

Der Streitwert wird für das Verfahren auf 34.867,50 - und für den Vergleich auf 55.062,52 - festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 3 S. 1;

Gründe