LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.01.2012
1 Ta 269/11
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 08.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 661/11

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage im kurzfristigen Arbeitsverhältnis

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.01.2012 - Aktenzeichen 1 Ta 269/11

DRsp Nr. 2012/2474

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage im kurzfristigen Arbeitsverhältnis

1. Es ist zu bezweifeln, ob der 2. Senat des BAG in seinem Beschluss vom 19.10.2010 - 2 AZN 194/10 von seiner Rechtsauffassung vom 30.11.1984 abweichen wollte und bei der Festsetzung des Streitwertes/Gegenstandswertes jetzt grundsätzlich einen Regelwert von drei Monatsverdiensten annehmen will, und zwar auch für nur kurzfristig bestehende Arbeitsverhältnisse. 2. Sollte dies der Fall sein, dann kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Der Gebührenwert ist nicht allein anhand des gestellten Prozessantrages zu ermitteln, sondern entscheidend ist der objektiv wirtschaftliche Wert des Klageziels, das mit dem Antrag verfolgt wird. 3. Da ein Arbeitsverhältnis in den ersten zwölf Monaten objektiv nicht in gleicher Weise so werthaltig ist wie etwa ein langjährig bestehendes, ist hier der Gebührenwert grundsätzlich mit zwei Monatsverdiensten zu bewerten (ebenso BAG vom 30.11.1984).

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 08.11.2011 - 4 Ca 661/11 - über die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich auf 1.440,- Euro festgesetzt wird.