LAG Chemnitz - Beschluss vom 21.05.2012
4 Ta 90/12
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 S. 1; BGB § 613 a Abs. 1 S. 1; ZPO § 325;
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, vom 08.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2891/10

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage gegen bisherigen Arbeitgeber und Betriebsnachfolger

LAG Chemnitz, Beschluss vom 21.05.2012 - Aktenzeichen 4 Ta 90/12

DRsp Nr. 2012/16033

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage gegen bisherigen Arbeitgeber und Betriebsnachfolger

Bei einer auf einen Betriebsübergang gestützten Kündigungsschutzklage gegen den bisherigen Arbeitgeber und einer damit verbundenen Feststellungsklage gegen den Betriebsnachfolger ist der Streitwert gemäß § 42 III GKG lediglich einmal festzusetzen, da beide Verfahren das Fortbestehen eines Arbeitsverhältnis zum Gegenstand haben, so dass lediglich ein Streitgegenstand vorliegt (so auch LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.04.2005 - 1 Ta 85/04 und gegen LAG Köln, Beschluss vom 01.06.1993 - 12 Ta 204/93).

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Zwickau vom 08.03.2012 - 8 Ca 2891/10 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 3 S. 1; BGB § 613 a Abs. 1 S. 1; ZPO § 325;

Gründe:

I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob bei einer auf einen Betriebsübergang gestützten Kündigungsschutzklage gegen den bisherigen Arbeitgeber und eine damit verbundene Feststellungsklage gegen den Betriebsnachfolger der Streitwert gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG lediglich einmal oder zweimal festzusetzen ist.