Die Streitwertbeschwerde des Klägervertreters vom 03.02.2010 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 28.01.2010 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 04.02.2010 wird zurückgewiesen.
Die zulässige Streitwertbeschwerde des Klägervertreters gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 28.01.2010 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 04.02.2010 ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert zutreffend festgesetzt und seine Entscheidung korrekt und einleuchtend begründet.
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