LAG Köln - Beschluss vom 24.03.2010
7 Ta 50/10
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 S. 1; ZPO § 3; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 28.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4998/09

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage bei vergleichsweiser Regelung zur Freistellung während der Kündigungsfrist

LAG Köln, Beschluss vom 24.03.2010 - Aktenzeichen 7 Ta 50/10

DRsp Nr. 2010/17181

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage bei vergleichsweiser Regelung zur Freistellung während der Kündigungsfrist

Gesteht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in einem Vergleich zu einem Kündigungsschutzprozess als ergänzende Zusatzleistung zu der vereinbarten Abfindung die Freistellung während der Kündigungsfrist zu, wird ein Vergleichsmehrwert dadurch nicht begründet. Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist nämlich nicht, welche Leistungen die Parteien einander in einem Vergleich zugestehen, sondern welche Streitgegenstände sie darin beilegen.

Tenor

Die Streitwertbeschwerde des Klägervertreters vom 03.02.2010 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 28.01.2010 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 04.02.2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 3 S. 1; ZPO § 3; BGB § 779;

Gründe

Die zulässige Streitwertbeschwerde des Klägervertreters gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 28.01.2010 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 04.02.2010 ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert zutreffend festgesetzt und seine Entscheidung korrekt und einleuchtend begründet.