I.
Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung.
Der Kläger war bei der Beklagten seit mehreren Jahren zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst in Höhe von 2.049,00 EUR beschäftigt. Mit seiner Klage hat er sich gegen eine Kündigung der Beklagten vom 22.02.2007 zum 31.05.2007 gewendet.
Das Verfahren wurde vor dem Arbeitsgericht durch Vergleich vom 21.06.2007 erledigt.
Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 18.07.2007 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 6.147,00 Euro festgesetzt.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|