LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.09.2007
1 Ta 207/07
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 18.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 168/07

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage bei mehrjährigem Arbeitsverhältnis

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.09.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 207/07

DRsp Nr. 2008/1801

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage bei mehrjährigem Arbeitsverhältnis

Mit dem Antrag festzustellen, dass "das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 22.02.2007 nicht wirksam aufgelöst wurde sondern über den 31.05.2007 fortbesteht", richtet sich die Klage gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und auf dessen Fortbestand, so dass bei einem mehrjährigen Arbeitsverhältnis ausgehend von einer typisierenden Betrachtungsweise der Gegenstandswert mit drei Bruttomonatsverdiensten festzusetzen ist.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung.

Der Kläger war bei der Beklagten seit mehreren Jahren zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst in Höhe von 2.049,00 EUR beschäftigt. Mit seiner Klage hat er sich gegen eine Kündigung der Beklagten vom 22.02.2007 zum 31.05.2007 gewendet.

Das Verfahren wurde vor dem Arbeitsgericht durch Vergleich vom 21.06.2007 erledigt.

Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 18.07.2007 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 6.147,00 Euro festgesetzt.