LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.10.2009
1 Ta 241/09
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 S. 1; RVG -VV Nr. 1000; ZPO § 3; GewO § 109;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 22.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1651/09

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage bei mehreren Kündigungen und allgemeinem Feststellungsantrag; Bewertung eines Vergleichs bei Aufnahme der bloßen Verpflichtung zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.10.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 241/09

DRsp Nr. 2009/27066

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage bei mehreren Kündigungen und allgemeinem Feststellungsantrag; Bewertung eines Vergleichs bei Aufnahme der bloßen Verpflichtung zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses

1. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG in typisierender Betrachtungsweise bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten grundsätzlich auf einen Monatsverdienst, bei einem Bestand von sechs bis zwölf Monaten grundsätzlich auf zwei Monatsverdienste und bei einem Bestand ab zwölf Monaten grundsätzlich auf drei Monatsverdienste festzusetzen. 2. Wird die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen, die in einem nahen zeitlichen Zusammenhang ausgesprochen worden sind, in einem Verfahren angegriffen und liegt ihnen ein identischer Kündigungssachverhalt zugrunde, ist die erste Kündigung abhängig von der Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses mit bis zu drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten, während jede weitere Kündigung sich nicht gegenstandswerterhöhend auswirkt; hierunter fallen auch solche Fälle, in denen auf eine Kündigung im nahen zeitlichen Zusammenhang zur Heilung möglicher Unwirksamkeitsgründe eine weitere Kündigung mit identischem Kündigungssachverhalt folgt.