LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 20.03.2009
3 Ta 48/09
Normen:
GKG § 42 Abs. 4; ZPO § 3;
Fundstellen:
JurBüro 2009, 536
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, 4 Ca 1815 c/08 vom 28.01.2009,

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage bei mehreren Kündigungen; Antrag auf Berücksichtigung des Stellenbewerbers im Auswahlverfahren

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.03.2009 - Aktenzeichen 3 Ta 48/09

DRsp Nr. 2009/18054

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage bei mehreren Kündigungen; Antrag auf Berücksichtigung des Stellenbewerbers im Auswahlverfahren

1. Bei identischem Kündigungssachverhalt und/oder zumindest wirtschaftlich denselben Streitgegenstand betreffende Kündigungen ohne Hinzutreten weiterer rechtlicher oder tatsächlicher Gesichtspunkte erfolgt keine Streitwerterhöhung. 2. Hat sich der Kläger auf eine ausgeschriebene Stelle beworben und möchte er insoweit bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt und gegebenenfalls entsprechend beschäftigt werden, ist die Bewertung eines entsprechenden Antrags mit einem Bruttomonatsgehalt nicht ermessensfehlerhaft. _

Tenor:

Die Beschwerde des Klägervertreters vom 12.02.2009 gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 28.01.2009 - 4 Ca 1815 c/08 - wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde des Beklagtenvertreters vom 11.02.2009 wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 28.01.2009 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 21.000,00 € festgesetzt. Der Wert des Vergleiches übersteigt diesen um 41.000,00 €.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4; ZPO § 3;

Gründe:

I.