LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.10.2011
2 Ta 220/11
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 09.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 63/11

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage bei Folgekündigungen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.10.2011 - Aktenzeichen 2 Ta 220/11

DRsp Nr. 2011/21135

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage bei Folgekündigungen

Es wird an der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Landesarbeitsgerichts zur Bemessung des Streitgegenstandswertes bei Folgekündigungen trotz des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Oktober 2010 (2 AZN 194/10, EzA-SD 2011, Nr. 7, 15-16) festgehalten. Deshalb sind weitere Kündigungen, die in einem Zeitraum von sechs Monaten nach Zugang der zunächst erklärten Kündigung ausgesprochen werden, aufgrund der unter Würdigung des Gesichtspunkts der wirtschaftlichen Teilidentität gegebenen notwendigen Zeitnähe zwar regelmäßig jeweils selbständig zu bewerten. Aber wegen der angesprochenen wirtschaftlichen Teilidentität und des Regelungszieles des § 42 Abs. 3 S. 1 GKG kann insoweit nicht erneut der volle sich aus § 42 Abs. 3 S. 1 GKG ergebende Wert in Ansatz gebracht werden. Es ist weiterhin sachgerecht, für die Folgekündigung nur ein Drittel des Wertes anzusetzen, der sich bei üblicher Bewertung ergäbe, ohne dass es auf die Frage der Identität der Kündigungsgründe ankommt.

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 9. Mai 2011 - 4 Ca 63/11 - aufgehoben.

Der Wert gemäß § 33 RVG wird für das Verfahren auf € 1.700,00 festgesetzt.