LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.01.2009
1 Ta 229/08
Normen:
GKG § 3 Abs. 2; GKG § 42 Abs. 4; ZPO § 278 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 25.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2381/07

Gegenstandswert für Kündigungsschutzantrag und Entgeltantrag; wirtschaftliche Teilidentität und weitergehender Zahlungsantrag; Gegenstandswert für tatsächlich bedingten Weiterbeschäftigungsantrag

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.01.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 229/08

DRsp Nr. 2009/5720

Gegenstandswert für Kündigungsschutzantrag und Entgeltantrag; wirtschaftliche Teilidentität und weitergehender Zahlungsantrag; Gegenstandswert für tatsächlich bedingten Weiterbeschäftigungsantrag

1. Im Hinblick auf den sozialen Schutzzweck des § 42 Abs. 4 GKG sind bei wirtschaftlicher Identität zwischen einem Kündigungsschutzantrag und einem Entgeltantrag beide Anträge nicht gesondert zu bewerten sondern es ist auf den jeweils höheren abzustellen; eine wirtschaftliche Identität beider Streitgegenstände ist dabei dann gegeben, wenn der Erfolg der Entgeltklage von dem der Kündigungsschutzklage unmittelbar abhängt, wenn also Entgelt für einen Zeitraum nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses gefordert wird. 2. Eine wirtschaftliche Teilidentität kann dabei nur insoweit entstehen, wie die Bewertung des Kündigungsschutzantrages reicht; ist dieser in Abhängigkeit von der Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses im Kündigungszeitpunkt mit einem, zwei oder drei Bruttomonatsgehältern zu bewerten, kommt eine wirtschaftliche Teilidentität mit zusätzlich geltend gemachten Zahlungsansprüchen lediglich für einen kongruenten Zeitraum von ein, zwei oder drei Monaten nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses, so wie es sich aus der ausgesprochenen Kündigung ergibt, in Betracht.