LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.08.2009
5 Ta 81/09
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 23.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3836/09

Gegenstandswert für Kündigungsschutzantrag im kurzen Arbeitsverhältnis; Bewertung des auf unbestimmte Zeit gerichteten Feststellungsantrags grundsätzlich mit einem Vierteljahreseinkommen

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.08.2009 - Aktenzeichen 5 Ta 81/09

DRsp Nr. 2009/23107

Gegenstandswert für Kündigungsschutzantrag im kurzen Arbeitsverhältnis; Bewertung des auf unbestimmte Zeit gerichteten Feststellungsantrags grundsätzlich mit einem Vierteljahreseinkommen

Ein auf unbestimmte Zeit gerichteter Feststellungsantrag ist grundsätzlich unabhängig von der bisherigen Dauer des Arbeitsverhältnisses mit dem Vierteljahreseinkommen nach § 42 Absatz 4 Satz 1 GKG a.F. (jetzt § 42 Absatz 3 Satz 1 GKG n.F.) zu bewerten (in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung der Ka. 3 d. LAG B.-W.).

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2009 - 3 Ca 3836/09 - abgeändert.

Der die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf EUR 18 600,00 festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts nach § 63 Absatz 2 GKG.