Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2009 - 3 Ca 3836/09 - abgeändert.
Der die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf EUR 18 600,00 festgesetzt.
I.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts nach §
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