LAG Chemnitz - Beschluss vom 19.01.2015
4 Ta 256/14
Normen:
ZPO § 3; RVG § 32 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 10.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2308/14

Gegenstandswert für Klageanträge auf Erteilung von Abrechnungen und Herausgabe von Arbeitspapieren sowie auf Erteilung eines einfachen Arbeitszeugnisses

LAG Chemnitz, Beschluss vom 19.01.2015 - Aktenzeichen 4 Ta 256/14

DRsp Nr. 2015/4987

Gegenstandswert für Klageanträge auf Erteilung von Abrechnungen und Herausgabe von Arbeitspapieren sowie auf Erteilung eines einfachen Arbeitszeugnisses

1. Klageanträge auf Erteilung und Herausgabe von Abrechnungen für zwei Monatsvergütungen und Urlaubsabgeltung sind jeweils mit 100 Euro (insgesamt 300 Euro) zu bewerten; der Ansatz von Festbeträgen erscheint auch weiterhin zweckmäßig, da zum einen der Wert einer Lohnabrechnung nicht vom Gehalt der Arbeitnehmerin abhängig ist und zum anderen für die Bestimmung eines prozentualen Anteils der geltend gemachten Vergütung diese für den Abrechnungszeitraum erst ermittelt werden muss.