LAG Hamburg - Beschluss vom 16.03.2011
7 Ta 4/11
Normen:
GKG § 42 Abs. 2 S. 1; GKG § 42 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 15.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 202/10

Gegenstandswert für Klage auf Zustimmung zur Verringerung der Wochenarbeitszeit

LAG Hamburg, Beschluss vom 16.03.2011 - Aktenzeichen 7 Ta 4/11

DRsp Nr. 2011/5613

Gegenstandswert für Klage auf Zustimmung zur Verringerung der Wochenarbeitszeit

Für die Bemessung des Gegenstandswerts bei einem Teilzeitbegehren eines Arbeitnehmers sind wegen der Vergleichbarkeit mit einer so genannten Änderungsschutzklage die Regeln über die Bemessung des Streitwerts bei einer Änderungskündigung heranzuziehen, wonach regelmäßig der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung anzusetzen ist. Gleichzeitig ist dabei allerdings zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen die in § 42 Abs. 3 GKG geregelte Streitwertobergrenze für Bestandsschutzstreitigkeiten zu beachten.

Auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. Februar 2011 - 15 Ca 202/10 - abgeändert und der Gegenstandswert für die Klage auf € 15.670,24 festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 2 S. 1; GKG § 42 Abs. 3;

Gründe:

I.