I.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts nach §
Gegenstand des Ausgangsverfahrens war neben einem Zahlungsantrag über 648,00 EUR ein auf die Änderung eines von der Beklagten des Ausgangsverfahrens erteilten qualifizierten Zeugnisses gerichteter Klageantrag. Das Zeugnis hatte unter anderem folgende Ausführungen enthalten:
An der Arbeitsmotivation und -Befähigung war kaum etwas auszusetzen. Herr (Name) arbeitete im allgemeinem zuverlässig und zügig. Sein Umgang mit Betriebsmitteln und Materialien war gut.
Seine Arbeitsergebnisse entsprachen der erforderlichen Qualität. Dies trifft auch für die Arbeitsmenge und das Arbeitstempo zu.
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