LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.03.2010
1 Ta 16/10
Normen:
InsO § 182;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 21.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1705/08

Gegenstandswert für Insolvenzfeststellungsklage zu rückständigen Vergütungsansprüchen; Ermessensentscheidung zur Schätzung der Insolvenzquote ohne Auswertung der Insolvenzakten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.03.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 16/10

DRsp Nr. 2010/7841

Gegenstandswert für Insolvenzfeststellungsklage zu rückständigen Vergütungsansprüchen; Ermessensentscheidung zur Schätzung der Insolvenzquote ohne Auswertung der Insolvenzakten

1. Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten wird, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist, mithin nicht nach der Insolvenzquote als solcher, sondern nach der nach gerichtlichem Ermessen schätzbaren Quote. 2. Eine Verpflichtung des Gerichts, zur Streitwertfestsetzung die Insolvenzakten auszuwerten, ergibt sich nur dann, wenn dem Gericht keine hinreichenden Grundlagen für die Schätzung vorliegen.

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 21.12.2009 - 8 Ca 1705/08 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

Normenkette:

InsO § 182;

Gründe:

I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.