Die sofortige Beschwerde des Klägervertreters gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 11.05.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Klägervertreter wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde dagegen, dass das Arbeitsgericht für den Vergleich vom 02.02.2010 keinen aus seiner Sicht zureichenden Mehrwert festgesetzt hat und den Weiterbeschäftigungsantrag statt mit zwei Monatsverdiensten nur mit einem Monatsverdienst bewertet hat.
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