LAG Köln - Beschluss vom 24.06.2010
5 Ta 175/10
Normen:
ZPO § 3; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 11504/09

Gegenstandswert für Freistellungsvereinbarung bei vergleichsweiser Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens

LAG Köln, Beschluss vom 24.06.2010 - Aktenzeichen 5 Ta 175/10

DRsp Nr. 2010/13803

Gegenstandswert für Freistellungsvereinbarung bei vergleichsweiser Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens

Vereinbaren die Parteien im Rahmen eines Vergleichs im Kündigungsschutzverfahren eine Freistellung, so ist dies in der Regel Teil der Regelung über die begrenzte Fortdauer der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, insbesondere über die Weiterbeschäftigungspflicht, und führt nicht zu einer Streitwerterhöhung.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägervertreters gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 11.05.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 3; BGB § 779;

Gründe

Der Klägervertreter wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde dagegen, dass das Arbeitsgericht für den Vergleich vom 02.02.2010 keinen aus seiner Sicht zureichenden Mehrwert festgesetzt hat und den Weiterbeschäftigungsantrag statt mit zwei Monatsverdiensten nur mit einem Monatsverdienst bewertet hat.