LAG Köln - Beschluss vom 19.04.2010
11 Ta 357/09
Normen:
GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 10992/08

Gegenstandswert für Feststellungsklage zur Änderung der Arbeitsbedingungen

LAG Köln, Beschluss vom 19.04.2010 - Aktenzeichen 11 Ta 357/09

DRsp Nr. 2010/13703

Gegenstandswert für Feststellungsklage zur Änderung der Arbeitsbedingungen

1. Der Wert des Interesses an der beantragten Änderung der Arbeitsbedingungen ist nach den §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO zu schätzen; es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. 2. Bei der Festsetzung des Wertes ist von dem wirtschaftlichen Interesse der klagenden Partei am Streitgegenstand auszugehen; zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Feststellung oder das Zustandekommen der neuen Arbeitsbedingungen keinen höheren Wert haben kann als die Beendigung der bisherigen Arbeitsbedingungen. 3. Im Hinblick auf erhebliche finanzielle Auswirkungen einer Änderung der Arbeitszeit von "durchschnittlich 120 Stunden" auf "feste" 179 Stunden im Monat sind zumindest zwei Monatslöhne in Ansatz zu bringen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12.10.2009 wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.10.2009 dahin gehend abgeändert, dass der Streitwert für das Verfahren auf 3.937,20 - und für den Vergleich auf 4.921,50 - festgesetzt wird.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3;

Gründe