Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers/Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dresden vom 07.03.2011 -
a b g e ä n d e r t :
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Beklagtenvertreters wird für das gesamte Verfahren auf 80.918,32 € festgesetzt.
I. Die gemäß den §§
Der Beschluss des Arbeitsgerichts war dahingehend abzuändern, dass der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Beklagtenvertreters für das gesamte Verfahren auf 80.918,32 € festzusetzen war.
II. Für Ziffer 2 des Klageantrags vom 24.11.2010 war entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ein Gegenstandswert in Höhe von 78.806,56 € festzusetzen (2.814,52 € x 35 Monate x 80 %).
Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer und auch der weit überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass bei einer Feststellungsklage - wie hier - ein 20%iger Abschlag vorzunehmen ist (vgl. GKArbGG/Schleusener § 12 Rdnr. 270 m. w. N.).
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