LAG Chemnitz - Beschluss vom 23.09.2011
4 Ta 150/11
Normen:
GKG § 42 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 07.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3800/10

Gegenstandswert für Feststellungsklage

LAG Chemnitz, Beschluss vom 23.09.2011 - Aktenzeichen 4 Ta 150/11

DRsp Nr. 2011/18467

Gegenstandswert für Feststellungsklage

Für eine Feststellungsklage ist zur Bestimmung des Gegenstandswertes ein 20%iger Abschlag vorzunehmen.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers/Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dresden vom 07.03.2011 - 2 Ca 3800/10 -

a b g e ä n d e r t :

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Beklagtenvertreters wird für das gesamte Verfahren auf 80.918,32 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 2;

Gründe:

I. Die gemäß den §§ 32 Abs. 2, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und innerhalb der Frist der §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegte sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist zulässig und auch begründet.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts war dahingehend abzuändern, dass der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Beklagtenvertreters für das gesamte Verfahren auf 80.918,32 € festzusetzen war.

II. Für Ziffer 2 des Klageantrags vom 24.11.2010 war entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ein Gegenstandswert in Höhe von 78.806,56 € festzusetzen (2.814,52 € x 35 Monate x 80 %).

Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer und auch der weit überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass bei einer Feststellungsklage - wie hier - ein 20%iger Abschlag vorzunehmen ist (vgl. GKArbGG/Schleusener § 12 Rdnr. 270 m. w. N.).