LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 31.05.2012
6 Ta 86/12
Normen:
ZPO § 3; HGB § 74 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 30.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1288/11

Gegenstandswert für Feststellungsantrag zur Nichtigkeit eines arbeitsvertraglichen Wettbewerbsverbots

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.05.2012 - Aktenzeichen 6 Ta 86/12

DRsp Nr. 2012/11021

Gegenstandswert für Feststellungsantrag zur Nichtigkeit eines arbeitsvertraglichen Wettbewerbsverbots

Streiten die Parteien über die Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, ist für den Gegenstandswert von der gesetzlichen Karenzentschädigung auszugehen, es sei denn, es gibt konkrete Anhaltspunkte für die Streitwertberechnung.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 30.03.2012 - 1 Ca 1288/11 - abgeändert:

Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 78.407,01 EUR festgesetzt.

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

Normenkette:

ZPO § 3; HGB § 74 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes für ein arbeitsgerichtliches Verfahren, in dem es u. a. um Feststellung der Nichtigkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ging.

Der Kläger hatte am 18.11.2011 Kündigungsschutzklage erhoben und gleichzeitig Feststellung begehrt, dass das Wettbewerbsverbot im Anstellungsvertrag vom 29.01.1990 nichtig und vorbehaltlich einer endgültigen Entscheidung des Klägers vor Eintritt des Karenzzeitraums unverbindlich ist (Antrag zu 3.).