Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. Dezember 2011 - 27 Ca 33/11 - wie folgt abgeändert:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird auf 37.395 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
I.
Zu entscheiden ist über eine Beschwerde gegen einen Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts.
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