LAG Thüringen - Beschluss vom 15.07.2009
8 Ta 90/09
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 12.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2516/07

Gegenstandswert für Feststellungsantrag zu künftigem Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls

LAG Thüringen, Beschluss vom 15.07.2009 - Aktenzeichen 8 Ta 90/09

DRsp Nr. 2009/27346

Gegenstandswert für Feststellungsantrag zu künftigem Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls

Bei schwerwiegenden Verletzungen aus einem Verkehrsunfall und der sich daraus ergebenden erhöhten Wahrscheinlichkeit des Eintritts weiterer beruflicher und privater materieller und immaterieller Schäden ist es angemessen, den Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu verdoppeln und den Gegenstandswert für einen Feststellungsantrag zum Ersatz sämtlicher zukünftig entstehender materiellen sowie immateriellen Schäden auf 8.000 EUR festzusetzen.

Tenor:

wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichtes Erfurt vom 12.08.2008 - 4 Ca 2516/07 - abgeändert. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 35.128,24 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2; ZPO § 3;

Gründe: