Die nach § 33 Abs. 3 RVG statthafte sowie form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 27.11.2006 hat in der Sache nur zum Teil Erfolg.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführer beläuft sich auf insgesamt 11.040,00 EUR.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|